werden überwiegend für Zivilprozesse eingeholt. Der Zivilprozess dient zur Feststellung und Verwirklichung privater Rechte auf Grundlage der einschlägigen Gesetze.
Häufig werden von einem Prozessbeteiligten Mängel an einem Gebäude oder an einer handwerklichen Leistung behauptet. Deswegen werden Zahlungen nicht geleistet und Mängelbeseitigung oder Ersatzkosten werden eingefordert. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Stellt einer der Parteien eine streitrelevante Behauptung auf, so trägt diese Partei in aller Regel die Beweislast. Sie muss die Behauptung beweisen können.
Behauptet nun ein Kläger im Zivilprozess eine Handwerkerleistung sei mangelhaft ausgeführt worden, so trägt er die Beweislast für diese Behauptung. Der Kläger muss im Verfahren beweisen können, dass die Arbeiten des Handwerkers nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurden. Folgende Möglichkeiten der Beweismittelvorlage sieht die Zivilprozessordnung vor:
Vorlegung von Urkunden (§§ 415 – 444 ZPO)
Augenscheinnahme (§§ 371 – 372 a ZPO)
Zeugeneinvernahme (§§ 373 – 401 ZPO)
Einvernahme einer Partei (§§ 445 – 455 ZPO)
Zuziehung eines Sachverständigen (§§ 402 -414 ZPO)
Entscheidet das Gericht, dass ein Sachverständiger für die Klärung der Behauptungen hinzugezogen wird, so werden die vorliegenden Behauptungen als Beweisfragen in einem Beweisbeschluss formuliert und dem Sachverständigen zur Bearbeitung gegeben.
Ortstermin beim Gerichtsgutachten: Bei Mängelbehauptungen bei Gebäuden oder Bauwerken ist es häufig notwendig, einen Ortstermin zur Besichtigung der Streitsache durchzuführen. Zur Ortsbesichtigung werden die im Zivilprozess beteiligten Parteien rechtzeitig geladen. Während des Ortstermines werden die Beweisfragen des Beweisbeschlusses behandelt. Jede Prozesspartei kann ihre Ausführungen zu der vorliegenden Beweisfrage vorbringen. Der Sachverständige untersucht danach die streitgegenständliche Leistung. Die Feststellungen werden im gerichtlich beauftragter Sachverständigengutachten schriftlich niedergelegt. Während des Ortstermines werden Fotoaufnahmen gefertigt, die ebenfalls in das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten eingearbeitet werden.
Ausarbeiten des Gerichtsgutachtens: Nach Abschluss des Ortstermines bzw. der Ortsbesichtigung werden anhand der Beweisfragen die Feststellungen mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem geschuldeten Sollzustand vom Sachverständigen verglichen. Dieser Vergleich wird unter dem Begriff „Beurteilung“ zusammengefasst. Bei der Beurteilung kommt der Sachverständige zu folgenden Ergebnismöglichkeiten:
1. Ein Mangel kann bestätigt werden
2. Ein Mangel kann nicht bestätigt werden
3. Die vorliegenden Feststellungen oder Unterlagen reichen zur Beurteilung nicht aus
Mängelbeseitigungsvorschlag: Zur Streitwertfestsetzung ist es meistens notwendig, dass der Sachverständige einen Mängelbeseitigungsvorschlag im Rahmen des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens erarbeitet. Dieser Mängelbeseitigungsvorschlag ist nur als grobe Richtlinie zu verstehen, um überschlägig die entstehenden Kosten zu schätzen. Der Mängelbeseitigungsvorschlag ersetzt keinesfalls eine notwendige Sanierungsplanung.
Kostenschätzung: Aufgrund des Mängelbeseitigungsvorschlages schätzt der Sachverständige die dafür anfallenden Kosten, sofern dies Gegenstand der Beweisfrage des Beweisbeschlusses ist.