Der Eintritt eines Schadenfalles lässt sich nicht voraussagen … … die Methoden und die Kosten für dessen Sanierung schon.
Ich habe mir zum Ziel gesetzt, der in vielen Schadensfällen komplexen Aufgabenstellung dadurch gerecht zu werden, dass die gängigsten Bereiche der Installationstechnik und die damit zusammenhängenden betriebswirtschaftlichen Aspekte, innerhalb eines Büros beurteilt und abgewickelt werden können.
Nur dadurch sehe ich gewährleistet, dass die insgesamt schnellste und wirtschaftlichste Lösung bei der Abwicklung eines Schadensfalles realisiert werden kann.
Ich untersuche für Sie: die genaue Ursache für den Schadenseintritt den am Schadensort vorgefundenen Sachverhalt
Ich unterstütze Sie: bei der Auswahl der geeigneten Sanierungsmethode bei der Kalkulation der zu erwartenden Kosten
Ich übernehme für Sie: die Koordination & Abwicklung des Sanierungskonzeptes die Kontrolle der angefallenen Kosten
Ich informiere Sie: immer prompt, durch kurze & einfache Kommunikationsweg zweckorientiert, durch einen der Sachlage angepassten Berichtsumfang verständlich, durch den klaren Inhalt unseres Gutachtens
Baubegleitende Bauherrenberatung:
Die baubegleitende Bauherrenberatung spricht alle Bauherren an. Dabei werden schon im Planungsstadium kritische Planungsdetails entschärft, und sofern Koordinierungsbedarf besteht werden die verschiedenen Planungsbereiche aufeinander abgestimmt. Während der Bauausführung werden die Ausführungen der einzelnen Gewerke in verschiedenen Ausführungsstadien überprüft. Mängel werden sofort gemeldet und somit schnellst möglich beseitigt. Darüber hinaus wird der Bauherr von einem Sachverständigen in allen Belangen der Planung, Ausschreibung und Ausführung beraten
Bauabnahme / Abnahme:
Ihr Auto lassen Sie sicher alle 2/3 Jahre zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei einem Sachverständigen überprüfen. Im Gegensatz dazu bauen Sie ein Haus, oder kaufen eine Wohnung für mehrere 100.000 DM und nehmen die Leistung eines Generalunternehmers oder mehrerer Handwerker ohne sachverständige Hilfe ab. Abhängig von der Vertragsart (VOB / BGB-Vertrag) schuldet der ausführende Unternehmer dem Auftraggeber ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gewerk. Die Abnahme der Werkleistung im BGB- und VOB-Vertrag dient dazu, das Erfüllungsstadium des Vertragsverhältnisses zu beenden und dessen Abwicklungsstadium einzuleiten. Die Abnahme hat tiefgreifende Veränderungen der gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Folge, sie verringert das werkvertragliche Einstandsrisiko des Auftragnehmers und verlagert es teilweise auf den Auftraggeber.
Mit der Abnahme ergeben sich folgende Auswirkungen:
1. Abhängig vom Vertrag wird die Zahlung fällig
2. die Gefahr geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über
3. die Gewährleistungsfrist für alle Mängel beginnt
4. es findet eine Umkehr der Beweislast statt
Umkehr der Beweislast bei der Abnahme: Bis zur Abnahme, muss der Auftragnehmer im Streitfall nachweisen, dass sein Gewerk frei von Mängeln, entsprechend dem geschuldeten Sollzustand und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde. Nach Umkehr der Beweislast, die bei der Abnahme eintritt, muss nach der Abnahme der Auftraggeber etwaige Mängel oder Vertragsverletzungen beweisen.